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12.5.2010 von admin.
Soeben habe ich in der online-Ausgabe der Ärztezeitung einen Bericht über das Verfahren gegen Garri R. vernommen. Daraus geht hervor, dass die Verteidigung wohl auf dem Standpunkt war, dass es sich bei der zum Tode der beiden Menschen führenden Drogeneinnahme um eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung handelte. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat die Tatherrschaft klar bei dem Arzt gesehen.
Dies gibt Anlass, die Frage nach der Abgrenzung zwischen Fremd- und Selbstgefährdung ein wenig zu beleuchten. Denn hätte das Gericht eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen, so wäre der Arzt, abgesehen von Verstößen gegen das BtM, wohl straffrei ausgegangen. Nach heute vorherrschender Ansicht ist nämlich die Beteiligung an einer Selbstgefährdung grundsätzlich straflos. Zunächst ist aber zwischen Selbst- und Fremdgefährdung zu unterscheiden. Während bei der Selbstgefährdung des spätere Opfer selbst die Gefahr verursacht und der Dritte an der Realisierung lediglich in untergeordnetem Maße beteiligt ist, verhält es sich bei der Fremdgefährdung genau umgekehrt. Der Dritte schafft die Gefahrenlage, derer sich das Opfer in irgendeiner Weise hingibt.
Da im Leben die Grenzen fließend sind, muss irgendein Abgrenzungskriterium geschaffen werde. Der BGH bedient sich hierbei der sog. subjektiven Theorie unter Beachtung der Grundsätze der Tatherrschaftslehre und des Autonomieprinzips. Denn jeder ist grundsätzlich erst mal für sein Tun selbst verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit endet immer dann, wenn die Selbstbestimmung des sich Gefährdenden mit Mängeln behaftet ist. Damit der Dritte sodann zur Verantwortung gezogen werden kann, muss er die Tatherrschaft über das fragliche Geschehen inne haben. Diese hat er immer dann inne, wenn er die Tat als eigene und nicht als fremde will und dies durch objektive Kriterien wie das planvolle In-den-Händen-halten des Geschehens belegt wird.
Vorliegend hatte der Arzt das Geschehen wohl kraft überlegenem Wissen und aufgrund seiner Vertrauensstellung in den Händen, was die Annahme einer Fremdgefährdung rechtfertigen würde. Da der Arzt als ausgebildeter Mediziner die Gabe der Drogen überwachte und die Drogen abwog, darüber hinaus die Drogengabe als Therapieform genutzt wurde und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber Ärzten in besonderem Maße quasi “blind” ist, ist es nicht fernliegend, hier eine Fremdgefährdung anzunehmen.
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10.5.2010 von admin.
Gegen den als “Drogenarzt” bekannt gewordenen Berliner Psychotherapeut Garri R. hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängt. Daneben sprach es ein lebenslanges Berufsverbot als niedergelassener Arzt aus. Damit blieb das Landgericht deutlich unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe von 8 Jahren.
Betrachtet man die gesetzliche Mindesstrafe der Körperverletzung mit Todesfolge von 3 Jahren, so ist die Schuld des Arztes bei aller Tragik des Geschehens wohl als im unteren Bereich angesiedelt angesehen worden. Wenn jemand eine Fundstelle mit detaillierter Begründung hat, wäre ich um eine kurze Nachricht dankbar.
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