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10.6.2010 von admin.
Das OLG Koblenz hatte in seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Der EGMR hatte in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 befunden, dass die unbefristete Ausdehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus für Fälle vor der Einführung der unbefristeten nachträglichen SV (Altfälle) ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sei. Denn die Sicherungsverwahrung werde eben wie eine Freiheitsstrafe vollzogen und sei daher vom Rückwirkungsverbot erfasst. Die deutschen Gerichte hatten immer wieder versucht, dies unter Hinweis auf den präventiven Charakter der Sicherungsverwahrung zu umgehen.
Unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR hätte der Sicherungsverwahrte mE wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot entlassen werden müssen. Das sah das OLG Koblenz anders und argumentierte mE unzutreffend ungefähr wie folgt: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) enfaltet keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus, da das Urteil als Auslegungshilfe der EMRK anzusehen sei und daher lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten sei. Die Gesetzesauslegung der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, welche die nachträgliche SV regeln, könne aber nur innerhalb des Wortlauts erfolgen. Und dieser lasse eine Ausnahme für Altfälle nicht zu, weshalb das Urteil des EGMR für Parallelfälle keine Bindungswirkung entfalten könne.
Hierin liegt mE ein grober Fehlschluss, da selbstverständlich bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen die EMRK in der Auslegung des EGMR Beachtung findet. Dass das BVerfG im Jahre 2004 die Regelung der §§ 67d Abs. , Abs. 6 StGB für verfassungskonform angesehen hat, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig, dass der Gesetzgeber diese Einschätzung teilte.
Das BVerfG hat in einer anderen Entscheidung zum Verhältnis Gemeinschaftsrecht(sprechung) - nationales Recht folgendes ausgeführt: “Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs (=EGMR) etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. “Berücksichtigen” bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen.”
Nun bin ich kein Spezialist für Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht. Dennoch stehe ich auf dem Standpunkt, dass dieses Urteil so nicht richtig sein kann, wenn auch das politisch gewollte Ergebnis für manchen eine Erleichterung darstellen mag.
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