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1.6.2010 von admin.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Sache Gäfgen ./. Deutschland befunden, dass das Verfahren gegen den Mörder des J. v. M. fair im Sinne des Art. 6 EMRK gewesen sei. Dennoch habe das Verhalten der damals verhörenden Beamten gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Zwar habe das Verhalten noch nicht die Intensität der Folter erreicht, eine unmenschliche Behandlung habe die Drohung, ein Folterspezialist werde gerade eingeflogen, dennoch dargestellt. Gäfgen kann ausweislich des Urteils weiter beanspruchen, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein.
Das eigentliche Ziel der Beschwerde Gäfgens, nämlich die Wiederaufnahme seines Verfahrens in der BRD, konnte er nicht erreichen.
“Da der Gerichtshof keine Verletzung von Artikel 6 festgestellt hatte, schlussfolgerte er, dass der Beschwerdeführer keine Grundlage dafür hatte, ein neues Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.”
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK habe nicht vorgelegen, da Gäfgen nach qualifizierter Belehrung über die Unverwertbarkeit seines unter Drohung abgegebenen Geständnisses dasselbe im Prozess nochmals wiederholt hatte und darauf hingewiesen hatte, dass er dies aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen abgelegt hatte.
Dass er sich jetzt dennoch darauf beruft, würde der Zivilrechtler wohl unter den Grundsatz des “venire contra factum proprium” subsumieren…
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