Archive für Juni 2010

Berliner Polizei und der Richtervorbehalt - Ein Kabinettstück

Gestern abend im Bereitschaftsgericht. Ich sitze dem Richter X und der Dame der Geschäftsstelle, Frau Y, gegenüber und nehme gerade Akteneinsicht zur Vorbereitung auf die anstehende Haftbefehlsverkündung.

Das Telefon klingelt,  Frau Y nimmt ab: “Ja, der Richter ist da. Ja, Sie sind beim Bereitschaftsgericht. Ja, ja, Herr Richter X ist heute da. Wiederhören.”

Richter X: “Wer war das denn?” Frau Y: “Dit war de Autobahnpolizei. Die stehn aufer Avus und haben jemandem, bei dem sie ne Blutentnahme machen wollen. Deshalb wollten sie Ihren namen wissen.”

Was Frau Y sodann von Richter X zu hören bekam, möchte ich hier nicht weiter ausführen. Er war jedenfalls not amused.

Was ich daraus mitgenommen habe ist, dass es wohl mittlerweile bei den Herren und Damen der Polizei angekommen ist: Für Blutentnahmen brauchen wir einen Richter.

Was die Polizei aber noch nicht so ganz verinnerlicht zu haben scheint: Es reicht nicht, wenn im Protokoll steht, Richter X wurde telefonisch kontaktiert.

Ob die sogar weitergehen und vermerken, dass Richter X die Blutentnahme angeordnet hat, will ich erstmal nicht unterstellen.

Sicher dürfte jedoch sein, dass sich dieses Kabinettstückchen in die Reihe der Fälle gesellt, in welchen ein Beweisverwertungsverbot wegen Willkür greift.

Fazit: Liebe Polizei, Thema verfehlt, setzen 6!

Nachträgliche Sicherungsverwahrung - OLG Koblenz ./. EGMR

Das OLG Koblenz hatte in seinem  Beschluss vom 7. Juni 2010 über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Der EGMR hatte in seiner  Entscheidung vom 17. Dezember 2009 befunden, dass die unbefristete Ausdehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus für Fälle vor der Einführung der unbefristeten nachträglichen SV (Altfälle) ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sei. Denn die Sicherungsverwahrung werde eben wie eine Freiheitsstrafe vollzogen und sei daher vom Rückwirkungsverbot erfasst. Die deutschen Gerichte hatten immer wieder versucht, dies unter Hinweis auf den präventiven Charakter der Sicherungsverwahrung zu umgehen.

Unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR hätte der Sicherungsverwahrte mE wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot entlassen werden müssen. Das sah das OLG Koblenz anders und argumentierte mE unzutreffend ungefähr wie folgt:  Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) enfaltet keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus, da das Urteil als Auslegungshilfe der EMRK anzusehen sei und daher lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten sei. Die Gesetzesauslegung der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, welche die nachträgliche SV regeln, könne aber nur innerhalb des Wortlauts erfolgen. Und dieser lasse eine Ausnahme für Altfälle nicht zu, weshalb das Urteil des EGMR für Parallelfälle keine Bindungswirkung entfalten könne.

Hierin liegt mE ein grober Fehlschluss, da selbstverständlich bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen  die EMRK in der Auslegung des EGMR Beachtung findet. Dass das BVerfG im Jahre 2004 die Regelung der §§ 67d Abs. , Abs. 6 StGB für verfassungskonform angesehen hat, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig, dass der Gesetzgeber diese Einschätzung teilte.
Das BVerfG hat in einer anderen Entscheidung zum Verhältnis Gemeinschaftsrecht(sprechung) - nationales Recht folgendes ausgeführt: “Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs (=EGMR) etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. “Berücksichtigen” bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen.”

Nun bin ich kein Spezialist für Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht. Dennoch stehe ich auf dem Standpunkt, dass dieses Urteil so nicht richtig sein kann, wenn auch das politisch gewollte Ergebnis für manchen eine Erleichterung darstellen mag.

Rechtsanwalt Erlinder in Ruanda verhaftet

Der amerikanische Rechtsanwalt und Juraprofessor Peter Erlinder wurde in Ruanda verhaftet. Der Kollege verteidigt in Arusha/Tanzania am Internationlaen Strafgerichtshof für Ruanda und wurde in Kigali auf dem Weg zu einer Anhörung verhaftet. Wie die Pressemeldung der Strafverteidigervereinigungen verlauten lässt, steht zu befürchten, dass Kollege Erlinder wegen seiner Verteidigungsaktivitäten und der damit für die Regierung Kagame verbundenen Gefahr der Aufdeckung unliebsamer Wahrheiten in Haft genommen wurde.

Ich hoffe, Herr Rechtsanwalt Erlinder wird schnell wieder freigelassen und die Bundesregierung übt den nötigen Druck auf die Regierung in Kigali aus.

Gäfgen ./. Deutschland - Faires Verfahren ja, aber unmenschliche Behandlung durch die Polizei

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Sache Gäfgen ./. Deutschland befunden, dass das Verfahren gegen den Mörder des J. v. M. fair im Sinne des Art. 6 EMRK gewesen sei. Dennoch habe das Verhalten der damals verhörenden Beamten gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Zwar habe das Verhalten noch nicht die Intensität der Folter erreicht, eine unmenschliche Behandlung habe die Drohung, ein Folterspezialist werde gerade eingeflogen, dennoch dargestellt. Gäfgen kann ausweislich des Urteils weiter beanspruchen, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein.

Das eigentliche Ziel der Beschwerde Gäfgens, nämlich die Wiederaufnahme seines Verfahrens in der BRD, konnte er nicht erreichen.

“Da der Gerichtshof keine Verletzung von Artikel 6 festgestellt hatte, schlussfolgerte er, dass der Beschwerdeführer keine Grundlage dafür hatte, ein neues Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.”

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK habe nicht vorgelegen, da Gäfgen nach qualifizierter Belehrung über die Unverwertbarkeit seines unter Drohung abgegebenen Geständnisses dasselbe im Prozess nochmals wiederholt hatte und darauf hingewiesen hatte, dass er dies aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen abgelegt hatte.

Dass er sich jetzt dennoch darauf beruft, würde der Zivilrechtler wohl unter den Grundsatz des “venire contra factum proprium” subsumieren…

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