Aus gegebenem Anlass: Pflichtverteidiger nicht gleich Verurteilungsbegleiter

Ein aktuelles Mandat veranlasst mich dazu, mal wieder klar zu stellen, dass ein Pflichtverteidiger kein vom Gericht besonders gemochter Verurteilungsbegleiter sein muss, der aufgrund des Umstandes beigeordnet wird, dass er keinerlei Verteidigungsaktivitäten entfaltet.Hintergrund ist der, dass ein Mandant keine Verteidigung durch mich wünschte, da er von einer “Kollegin”, die ihn  in der JVA aufgesucht hatte, den Floh ins Ohr gesetzt bekommen hatte, dass alle vom Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger Verteidiger zweiter Klasse seien und mit dem Gericht verbandelt seien. Ohne auf das unkollegiale Raubtierverhalten der Kollegin eingehen zu wollen, möchte ich dennoch ein paar Worte zum Thema Pflichtverteidigung verlieren und klarstellen:

Seit dem 01.01.2010 hat grundsätzlich jeder, gegen den Untersuchungshaft vollzogen wird, einen Anspruch auf die Beiordnung eines Verteidigers. Dies sieht in der Praxis ungefähr so aus, dass der Beschuldigte, dem ein Haftbefehl verkündet wird, bei Verkündung gefragt wird, ob er einen Verteidiger wünsche oder bereits einen Verteidiger habe. Hat der Beschuldigte bereits einen Wahlverteidiger, so muss grds. kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. IdR stellt sodann der Wahlverteidiger den Antrag auf Beiordnung, legt das Wahlmandat nieder und ist sodann “Pflichtverteidiger”. Das ist die eine Variante.

Die andere ist die, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat, und das Gericht ihm nach einer Überlegungs- und Benennungszeit für einen eigenen Verteidiger, nach Fristablauf einen “Pflichtverteidiger” beiordnet. Hierbei greift das Gericht -dankenswerterweise - auf die von den Strafverteidigervereinigungen oder Kammern herausgegebene Listen derjenigen Verteidiger zurück, die sich bereit erklärt haben, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Es kommen also nur Kollegen zum Zuge, die dies auch wünschen. Es wird in der Regel kein Anwalt, der dies nicht wollte, “zwangsverpflichtet”.

In anderen Fällen der notwendigen Verteidigung bekommt der Beschuldigte ebenfalls erst einmal Gelegenheit, einen Verteidiger seiner Wahlt zu benennen. Erst wenn er dies nicht tut, wird ein Verteidiger durch das Gericht benannt. Hier ist es tatsächlich noch so, dass die meisten “Abteilungsrichter” ihren Schuhkarton gefüllt mit den Visitenkarten der üblichen Verdächtigen haben, die sie sodann beiordnen. Aber auch hier ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass der beigeordnete Verteidiger keine Aktivitäten zu Gunsten seines Mandanten entfalten wird.

Mir persönlich sind Beiordnungen bzw. Pflichtverteidigungen oftmals lieber als Wahlmandate, da zumindest die Vergütung - auch wenn sie etwas geringer ausfällt als bei einem Wahlmandat - gesichert ist und man sich auf die Verteidigung konzentrieren kann.

Abschließend möchte ich daher den Worten der Kollegin deutlich entgegen treten und eine Lanze für die Pflichtverteidiger brechen! Gerade jungen Kollegen wird so der Einstieg erleichtert. Und es ist davon auszugehen, dass diese schwungvoller und aggressiver die Verteidigung führen werden als eine Kollegin, die mit unhaltbaren Versprechen durch die JVA zieht und mehr auf Akquise als auf Verteidigung bedacht ist.

3 Antworten auf “Aus gegebenem Anlass: Pflichtverteidiger nicht gleich Verurteilungsbegleiter”

  1. egal sagt:

    Wenn diese Missstände in der Bestellung wirklich so arg liegen (siehe auch der Artikel von Nebgen), dann liegt es doch nahe, die Justizverwaltung bzw. auch das Parlament zu informieren. Eine bürgerrechtsnahe Fraktion wird sicherlich das aufgreifen wollen.

  2. admin sagt:

    Zunächst muss ich zugestehen, dass - wie vom Kollegen Nebgen berichtet - Verteidiger, die einzig und alleine von Pflichtverteidigungen leben zwangsläufig in einen Interessenkonflikt geraten müsse, wollen sie auch weiterhin vom Vorsitzenden beigeordnet werden. Dies gilt wohl umso mehr, je kleiner der Gerichtsbezirk ist. Dass aber generell alle Pflichtverteidiger solche zweiter Klasse sind, diese Einschätzung teile ich nicht.

    @ egal:
    Die Justizverwaltungen oder Parlamente werden hier nicht viel zu sagen haben. Art. 97 GG steht dem entgegen und besagt sinngemäß, dass über dem Richter nur noch der blaue Himmel ist.

  3. Steffen Dietrich sagt:

    Auch wenn der Beitrag schon ein wenig älter ist, möchte ich hinzufügen, dass ich nicht der Auffassung des Kollegen bin, dass Gerichte auf die z.B. von der Strafverteidigervereinigung zur Verfügung gestellten Liste zurückgreifen. Meine persönliche Erfahrung ist leider die, dass sich häufig Richter eine Handvoll Rechtsanwälte als Verteidiger halten. Mag sein, dass jungen Anwälten hierdurch der Berufseinstieg erleichtert wird, doch nur so lange, wie sie keine richterunfreundliche Verteidigungsstrategie fahren.

    Mein letzter Erfahrungsbericht zum Thema unter:

    http://www.strafrechtsblogger.de/lowenmutter-kampft-und-ihren-pflichtverteidiger/2011/09/

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