Archive für Mai 2010

Ein Hungerstreik und die mangelnde Unterstützung der JVA

Während ich auf den Beginn der Hauptverhandlung gegen meinen Mandanten bereits im Sitzungssaal wartete, durfte ich Zeuge einer Ungeheuerlichkeit werden, die ich der werten Leserschaft nicht vorenthalten möchte.

Der Angeklagte (der vorher terminierten Sache) befindet sich  bereits seit geraumer Zeit in Strafhaft. Da er mit seiner Unterbringung so gar nicht einverstanden war, entschied er sich, in Hungerstreik zu gehen. Nach einigen Tagen hat er sich aber wegen mangelnder Unterstützung der JVA dazu entschlossen, seine kleine Fastenkur wieder aufzugeben.

Grund war, dass es in der JVA an den grundlegendsten Dingen fehlt. So seien ihm “kaltgeschleuderter Bienenhonig und Sanddornsirup” vorenthalten worden. Nach seiner Ansicht ist aber gerade der kaltgeschleuderte Bienenhonig für einen ordentlichen Hungerstreik quasi essentiell.

Ich wussts doch immer: auf die Anstalten ist kein Verlass.

Reaktion auf die (rechtskräftige) Entscheidung des EGMR zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

Anlässlich der Ablehnung des EGMR mit der Neubefassung seiner Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung haben nunmehr die Teilnehmer einer Fachtagung unter der Leitung von Prof. Duenkel den “Greifswalder Appel zur Reform der Sicherungsverwahrung” veröffentlicht. Ein mE interessanter und wichtiger Aufruf  -nicht nur an die Fachwelt, sondern an die gesamte Gesellschaft - sich mit dem schwierigen Thema kritisch auseinanderzusetzen.

Aus gegebenem Anlass: Pflichtverteidiger nicht gleich Verurteilungsbegleiter

Ein aktuelles Mandat veranlasst mich dazu, mal wieder klar zu stellen, dass ein Pflichtverteidiger kein vom Gericht besonders gemochter Verurteilungsbegleiter sein muss, der aufgrund des Umstandes beigeordnet wird, dass er keinerlei Verteidigungsaktivitäten entfaltet.Hintergrund ist der, dass ein Mandant keine Verteidigung durch mich wünschte, da er von einer “Kollegin”, die ihn  in der JVA aufgesucht hatte, den Floh ins Ohr gesetzt bekommen hatte, dass alle vom Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger Verteidiger zweiter Klasse seien und mit dem Gericht verbandelt seien. Ohne auf das unkollegiale Raubtierverhalten der Kollegin eingehen zu wollen, möchte ich dennoch ein paar Worte zum Thema Pflichtverteidigung verlieren und klarstellen:

Seit dem 01.01.2010 hat grundsätzlich jeder, gegen den Untersuchungshaft vollzogen wird, einen Anspruch auf die Beiordnung eines Verteidigers. Dies sieht in der Praxis ungefähr so aus, dass der Beschuldigte, dem ein Haftbefehl verkündet wird, bei Verkündung gefragt wird, ob er einen Verteidiger wünsche oder bereits einen Verteidiger habe. Hat der Beschuldigte bereits einen Wahlverteidiger, so muss grds. kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. IdR stellt sodann der Wahlverteidiger den Antrag auf Beiordnung, legt das Wahlmandat nieder und ist sodann “Pflichtverteidiger”. Das ist die eine Variante.

Die andere ist die, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat, und das Gericht ihm nach einer Überlegungs- und Benennungszeit für einen eigenen Verteidiger, nach Fristablauf einen “Pflichtverteidiger” beiordnet. Hierbei greift das Gericht -dankenswerterweise - auf die von den Strafverteidigervereinigungen oder Kammern herausgegebene Listen derjenigen Verteidiger zurück, die sich bereit erklärt haben, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Es kommen also nur Kollegen zum Zuge, die dies auch wünschen. Es wird in der Regel kein Anwalt, der dies nicht wollte, “zwangsverpflichtet”.

In anderen Fällen der notwendigen Verteidigung bekommt der Beschuldigte ebenfalls erst einmal Gelegenheit, einen Verteidiger seiner Wahlt zu benennen. Erst wenn er dies nicht tut, wird ein Verteidiger durch das Gericht benannt. Hier ist es tatsächlich noch so, dass die meisten “Abteilungsrichter” ihren Schuhkarton gefüllt mit den Visitenkarten der üblichen Verdächtigen haben, die sie sodann beiordnen. Aber auch hier ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass der beigeordnete Verteidiger keine Aktivitäten zu Gunsten seines Mandanten entfalten wird.

Mir persönlich sind Beiordnungen bzw. Pflichtverteidigungen oftmals lieber als Wahlmandate, da zumindest die Vergütung - auch wenn sie etwas geringer ausfällt als bei einem Wahlmandat - gesichert ist und man sich auf die Verteidigung konzentrieren kann.

Abschließend möchte ich daher den Worten der Kollegin deutlich entgegen treten und eine Lanze für die Pflichtverteidiger brechen! Gerade jungen Kollegen wird so der Einstieg erleichtert. Und es ist davon auszugehen, dass diese schwungvoller und aggressiver die Verteidigung führen werden als eine Kollegin, die mit unhaltbaren Versprechen durch die JVA zieht und mehr auf Akquise als auf Verteidigung bedacht ist.

Wie war das mit den Krähen?

Ich hatte die Einstellung zwar schon erwartet, aber ein wenig Hoffnung gab es noch, dass das ungeheuerliche Verhalten eines Polizeibeamten, was ich anlässlich einer Demonstration beobachtet habe, geahndet wird. Diese Hoffnung wurde heute zunichte gemacht.

Letztes Jahr kam ich bei einer Demonstration an der Herrmannstraße in den zweifelhaften Genuss, die baden-württembergischen Einsatzkräfte mal so richtig in Action zu sehen. Und so wie ich dies wahrgenommen habe, stellte das Verhalten des sodann von mir angezeigten Beamten eine Körperverletzung im Amt sowie eine Nötigung dar. Nach meiner zeugenschaftlichen Vernehmung und der Bestürzung der aufnehmenden Beamtin keimte ganz tief in mir drin ein winziges Fünkchen an Hoffnung, dass mit gleichem Maß gemessen wird wie bei allen anderen Beschuldigten auch. Leider stellte sich dies als Trugschluss dar. Wie eigentlich nicht anders zu erwarten, wurde das Verfahren gegen den Beamten nun nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wenn man sich die Statistik anschaut verwundert dies umso weniger. Von beispielhaften 835 eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Jahre 2000 in Berlin endeten 827 !! mit einer Einstellung und ganze 8 Fälle gelangten ins Hauptverfahren. Von diesen 8 Fällen endeten 5 mit Freispruch und lediglich in 3 Fällen erfolgte eine Verurteilung. Wie man dieses Jahr am 1. Mai sehen konnte, gibt es auch keine Polizeigewalt. Meist liegen die Geschädigten einfach so im Wege….

Fortsetzung: Immer Ärger mit der Geschäftsstelle

In Antwort auf meinen Kostenfestsetzungsantrag kam nun die Festsetzung. Von 52 Kopien wurden 23 abgesetzt, da nach Ansicht der KFB die gefertigten Kopien für eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht notwendig seien. Zu den gefertigten Kopien aus der Beiakte merkt sie an, dass nur 6 Blätter notwendig waren, da diese 6 Blatt ein “Urteil” betreffen.

Dumm nur, dass die komplette Beiakte aus Abschriften von Urteilen bestand. Ich bin mal gespannt, ob die Rechtspflergerin auf meine Erinnerung hin einsichtig ist und abhilft oder ob doch der Richter entscheiden muss.

Bundesrat legt Gesetzentwurf zur Verschärfung des § 113 StGB vor

Der Bundesrat hat sich entschlossen, dem Bundestag einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Straftatbestandes “Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte” vorzulegen. Der Gesetzentwurf geht auf Anträge der Freistaaten Bayern und v.a. Sachsen zurück. Ziel des Gesetzentwurfes ist, eine Straferhöhung von zwei auf drei Jahre für den “einfachen” Widerstand zu bewirken, Feuerwehrleute und Kräfte der Rettungsdienste mit in den Schutzbereich der Vorschrift einzubeziehen und darüber hinaus einen besonders schweren Fall des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeuges zu schaffen.

Gerade der letzte Punkt ist m.E. mit Argusaugen zu betrachten.  Denn ausweislich des Änderungsartikels 1 Nr. 2 werden in § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach dem Wort “Waffe” die Wörter “oder ein anderes gefährliches Werkzeug” eingefügt. Sprachlich stellt sich dann die Frage, ob sich die Verwendungsabsicht des zweiten Halbsatzes der Nummer 1 auch auf das gefährliche Werkzeug bezieht. Um der Gefahr vorzubeugen, ähnlich wie bei der Neuerung des § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB Verhaltensweisen zu pönalisieren, die man überhaupt nicht vorhergesehen hat, wäre es wünschenswert, hier sprachlich genauer zu arbeiten.

Statt dessen weist der Entwurf pauschal darauf hin, dass die “grammatikalische Unschärfe im gegebenen Sinnzusammenhang im Hinblick auf die Lesbarkeit der Vorschrift hinnehmbar sei.” Dies finde ich zumindest fahrlässig, wird doch hier die Verantwortung des Gesetzgebers mal wieder auf die Judikative abgewälzt.

Anmerkung zum Urteil des LG Berlin gegen Garri R. - Tatherrschaft des Arztes oder Selbstgefährdung der Patienten

Soeben habe ich in der online-Ausgabe der Ärztezeitung einen Bericht über das Verfahren gegen Garri R. vernommen. Daraus geht hervor, dass die Verteidigung wohl auf dem Standpunkt war, dass es sich bei der zum Tode der beiden Menschen führenden Drogeneinnahme um eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung handelte. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat die Tatherrschaft klar bei dem Arzt gesehen.

Dies gibt Anlass, die Frage nach der Abgrenzung zwischen Fremd- und Selbstgefährdung ein wenig zu beleuchten. Denn hätte das Gericht eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen, so wäre der Arzt, abgesehen von Verstößen gegen das BtM, wohl straffrei ausgegangen. Nach heute vorherrschender Ansicht ist nämlich die Beteiligung an einer Selbstgefährdung grundsätzlich straflos. Zunächst ist aber zwischen Selbst- und Fremdgefährdung zu unterscheiden. Während bei der Selbstgefährdung des spätere Opfer selbst die Gefahr verursacht und der Dritte an der Realisierung lediglich in untergeordnetem Maße beteiligt ist, verhält es sich bei der Fremdgefährdung genau umgekehrt. Der Dritte schafft die Gefahrenlage, derer sich das Opfer in irgendeiner Weise hingibt.

Da im Leben die Grenzen fließend sind, muss irgendein Abgrenzungskriterium geschaffen werde. Der BGH bedient sich hierbei der sog. subjektiven Theorie unter Beachtung der Grundsätze der Tatherrschaftslehre und des Autonomieprinzips. Denn jeder ist grundsätzlich erst mal für sein Tun selbst verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit endet immer dann, wenn die Selbstbestimmung des sich Gefährdenden mit Mängeln behaftet ist. Damit der Dritte sodann zur Verantwortung gezogen werden kann, muss er die Tatherrschaft über das fragliche Geschehen inne haben. Diese hat er immer dann inne, wenn er die Tat als eigene und nicht als fremde will und dies durch objektive Kriterien wie das planvolle In-den-Händen-halten des Geschehens belegt wird.

Vorliegend hatte der Arzt das Geschehen wohl kraft überlegenem Wissen und aufgrund seiner Vertrauensstellung in den Händen, was die Annahme einer Fremdgefährdung rechtfertigen würde. Da der Arzt als ausgebildeter Mediziner die Gabe der Drogen überwachte und die Drogen abwog, darüber hinaus die Drogengabe als Therapieform genutzt wurde und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber Ärzten in besonderem Maße quasi “blind” ist, ist es nicht  fernliegend, hier eine Fremdgefährdung anzunehmen.

Sammelstelle für krass rechtswidrige Urteile - www.watchthecourt.org

Der Berliner Rechtsprofessor Prof. Dr. Martin Schwab hat mit der Seite www.watchthecourt.org ein Forschungsprojekt ins Leben gerufen, das den Zustand der Justiz kritisch beleuchtet und Skandalurteile sammeln will. Meines Erachtens ein unterstützungswürdiges Unterfangen, gibt es doch zahlreiche Entscheidungen, wo man als Jurist nur den Kopf schütteln kann. Und der Mandant verliert seinen Glauben an den Rechtsstaat….

(Erstinstanzliches) Urteil gegen den Berliner “Drogenarzt”

Gegen den als “Drogenarzt” bekannt gewordenen Berliner Psychotherapeut Garri R. hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängt. Daneben sprach es ein lebenslanges Berufsverbot als niedergelassener Arzt aus. Damit blieb das Landgericht deutlich unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe von 8 Jahren.

Betrachtet man die gesetzliche Mindesstrafe der Körperverletzung mit Todesfolge von 3 Jahren, so ist die Schuld des Arztes bei aller Tragik des Geschehens wohl als im unteren Bereich angesiedelt angesehen worden.  Wenn jemand eine Fundstelle mit detaillierter Begründung hat, wäre ich um eine kurze Nachricht dankbar.

Doppelte Beiordnung - Chaos am AG Tiergarten

Da freut man sich über eine Beiordnung nach § 140 Abs.1 Nr. 4 StPO durch das Bereitschaftsgericht und beantragt voller Tatendrang Akteneinsicht. Nur um feststellen zu müssen, dass “wohl ein Kanzleiversehen” vorliegt. Denn bereits 3 Tage vor meiner Beiordnung wurde durch die eigentlich zuständige Abteilung - warum das Bereitschaftsgericht hier den Beschluss erlassen hat, entzieht sich meiner Kenntnis - ein Kollege beigeordnet. Naja, zumindest die Grundgebühr dürfte verdient worden sein….