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27.10.2010 von admin.
Wie die taz berichtet, plant die Staatsanwaltschaft Lüneburg, gegen sämtliche Unterzeichner der Absichtserklärung “Castor? Schottern!” Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft erklärte am Montag, dass sie ihre Ermittlungen auf sämtliche 1.104 Unterzeichner ausgedehnt hat. “Wir ermitteln gegen jeden, der daruntersteht”, sagte Staatsanwältin Angelika Klee der taz. Sie sieht in der Erklärung von “Castor? Schottern!” eine Aufforderung zu einer Straftat, nämlich zur “Störung öffentlicher Betriebe” sowie möglicherweise zur Sachbeschädigung.
Dies veranlasst mich zu der Überlegung, ob es sich hierbei nur um einen Versuch der Abschreckung handelt oder die Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen auch Erfolg haben wird.
§ 111 StGB pönalisiert die “Öffentliche Aufforderung zu Straftaten”. Dort heisst es in Abs. 1: WEr öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft. Abs. 2 besagt: Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die , die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat…
Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen § 111 StGB sind somit a) Aufforderung b) zu einer rechtswidrigen Tat c) in einer in Abs. 1 umschriebenen Weise (öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften)
a) Aufforderung
Die Aufforderung ist eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung, dass andere etwas tun oder unterlassen sollen, vgl. Fischer § 111 Rn. 2a. Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten setzt eine bestimmte Erklärung an die Motivation anderer voraus, bestimmte Straftaten zu begehen (BGHSt 28, 312, 314). Die Aufforderung muß - dem Auffordernden bewußt - den Eindruck der Ernstlichkeit machen und diesen Eindruck machen sollen, braucht aber nicht ernst gemeint zu sein (von Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 111 Rdn 8).
Schaut man sich die Homepage der Initiatoren der Aktion und dort die Absichtserklärung an, so kann man zu dem Schluss gelangen, dass dort nicht nur die Befürwortung der Schotteraktion erklärt wird, sondern tatsächlich eine Aufforderung zur Teilnahme an der Schotteraktion geäußert wird. Zur Begründung der Strafbarkeit müsste darüber hinaus jedoch zur Begehung von
b) rechtswidrigen Taten
aufgerufen werden. Es muss sich hierbei um eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat handeln. Eine verallgemeinernde Betrachtung ist hier schwerlich anzustellen, weil es letztlich immer auf die konkrete Verhaltensweise ankommt. Dennoch soll kurz beleuchtet werden, welche Straftaten beim “Schottern” in Betracht kommen und ob es Rechtfertigungsmöglichkeiten gibt.
Die Staatsanwaltschaft Lünbeburg spricht namentlich die “Störung öffentlicher Betriebe” sowie die Sachbeschädigung an.
Nach § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft,
wer den Betrieb von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht.
Fraglich ist somit, ob Gleisanlagen, auf denen ausschließlich Züge zum Zwecke der Castortransporte fahren, dem öffentlichen Verkehr dienen. Nach meinem Dafürhalten kann beispielsweise ein Gleisbett, welches aus einem AKW führt und nur für Betriebsfahrten verwendet wird, nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Denn hiervon umfasst ist grundsätzlich nur der öffentliche Verkehr. Unternehmensinsterne Einrichtungen werden von der Vorsdchrift nur erfasst, wenn sie in diesem Bereich öffentliche Einrichtungen ersetzen. Eine aussschließlich für Castor-Transporte und sonstige Lastentransporte eingerichtete Gleisanlage, die erst später an das öffentliche Gleisnetz Anschluss findet, ist somit nach hier vertretener Rechtsauffassung nicht von § 316b StGB erfasst.
Fragt sich, ob das “Schottern” eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB darstellt. Hier sieht es schon anders aus, da die Rechtsprechung die Vorschrift des § 303 StGB äußerst weit auslegt. Bereits das Reichsgericht hatteentschieden, dass das Entfernen einer Bohle von einer Brücke den Tatbestand der Sachbeschädigung verwirkliche. Betrachtet man sich eine Gleisanlage, so wird man zu dem Schluss kommen, dass Gleise nebst Schotter als zusammengesetzte Sache eine Einheit bilden. Bei solch zusammengesetzten Sachen ist eine Sachbeschädgung bereits durch die Beseitigung des Zusammenhangs gegeben. Ist der Schotter also weg, gibts keine funktionstüchtige Gleisanlage mehr. Der Tatbestand dürfte zumindest nach Ansicht der Rechtsprechung somit verwirklicht sein. (Ob weitere Straftatbestände wie §§ 304, 242, 246 oder gar 315 StGBeinschlägig sind, soll hier nicht erörtert werden.)
Es bleibt festzuhalten, dass man sich nach § 111 StGB (da das Schottern eine Sachbeschädigung darstellen würde) strafbar machen kann, wenn die Tat nicht gerechtfertigt ist.
Hierzu sagt das LG Dortmund: Rechtfertigender Notstand kommt bei einer Aufforderung zur Schienendemontage ebensowenig in Betracht wie zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe. Ferner scheiden aus eine Berufung auf die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, politisches Widerstandsrecht oder zivilen Ungehorsam. Schließlich ist auch entschuldigender Notstand ausgeschlossen.(NStZ-RR 1998, 139)
Der Initiator der Aktion und Betreiber der Homepage dürfte sich somit strafbar machen.
Ob dies auch für die Unterzeichner gelten kann, wird bezweifelt. Denn diese schließen sich lediglich der Aufforderung an, sind mithin die Aufgeforderten. Dass bei jeder Unterzeichnung eine neue Aufforderung entsteht, ist indes fernliegend und würde dem Strafzweck des § 111 StGB nicht gerecht. Strafgrund ist nach Ansicht des BayOLG nämlich die Gefährlichkeit, die in der qualifizierten Aufforderung an unbestimmt viele Menschen liegt, auf die der Täter nach der Tat in der Regel keinen Einfluss mehr hat. Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so ist die Tat das “Onlinestellen” der Homepage mit der “Aufforderung”. Die Tat ist kein Dauerdelikt, so dass sie mE mit Abgabe der auffordernden Erklärung voll- und beendet ist. Die Unterzeichnenden können sich der Tat somit nicht mehr anschließen im Sinne des StGB.
Ich bin gespannt, wieviele Ermittlungsverfahren tatsächlich eingeleitet werden und noch viel mehr, wieviele es tatsächlich ins Hauptverfahren schaffen werden. Arbeit werden dieDamen und Herren bei der StA - sollten sie den angekündigten Kurs durchziehen - auf jeden Fall zur Genüge bekommen.
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19.10.2010 von admin.
Wie das Hamburger Abendblatt und die Tageszeitung berichten, erheben zwei Polizeibeamte, welche bei der eskalierten Großdemonstration in Stuttgart im Einsatz waren, schwere Vorwürfe gegen Politik und Polizeiführung. “Ich weiß, dass wir bei brisanten Großdemos verdeckt agierende Beamte, die als taktische Provokateure, als vermummte Steinewerfer fungieren, unter die Demonstranten schleusen”,wird ein Polizist in der heutigen Ausgabe der Tageszeitung zitiert.
Dass die gezielte Provokation und das Begehen von Straftaten, um sodann härter gegen die Demonstranten vorgehen zu können und eine steigende Gewaltbereitschaft gegen Beamte zu propagieren, in Bananenrepubliken anderen Ländern praktiziert wird, ist nichts Neues. Auch war aus bestimmten Kreisen zu vernehmen, dass ein während der letztjährigen Berliner Maikrawalle als Steinwerfer festgenommener Bundespolizist als Provokateur eingesetzt worden sei. Die offizielle Version geht jedoch davon aus, dass der Bundespolizist privat an den Krawallen teilnahm.
In diesem Zusammenhang stellt sich sodann auch die Frage nach der Strafbarkeit der “anstiftenden” Polizeibeamten.
Während der “typische” Agent Provocateur (auch Lockspitzel genannt) üblicherweise im Auftrag von Behörden wie Polizei oder Geheimdiensten agiert und idealerweise die Begehung eines unbeendeten Tatversuchs mit der Möglichkeit üblicher Beweissicherung bezweckt, um verhüllte und gefährliche Kriminalität aus der straflosen Latenz zu locken, stellt sich hier die Lage anders dar.
Sollten die Vorwürfe nämlich zutreffen, so hätten die Beamten selbst Straftaten (bspw. gefährliche Körperverletzungen und schweren Landfriedensbruch) begangen. Und hier ist der Unterschied in der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Polizisten in Abgrenzung zu den klassischen Lockspitzeleinsätzen.
Der Lockspitzel geht in der Regel straffrei aus, da er “lediglich” den bereits tatgeneigten Verdächtigen dazu bewegt, die von ihm ins Auge gefasste Straftat zu begehen. Für eine Strafbarkeit des Lockspitzels fehlt diesem in der Regel der sog. doppelte Anstiftervorsatz. Dies bedeutet, dass der Anstifter Vorstz bezüglich der Anstiftungshandlung und der Tatbegehung inkl. des Taterfolges haben muss. Da der Lockspitzel jedoch davon ausgeht, dass der Verdächtige “in flagranti” erwischt werde und es so nicht zur Tatvollendung komme, handelt er nicht tatbestandsmäßig. (Die Auswirkungen des Lockspitzeleinsatzes auf das gegen den Provozierten betriebene Strafverfahren und die berechtigte Kritik an solchen Einsätzen aus verfassungsrechtlicher Sicht sollen an dieser Stelle aus Platzgründen nicht vertieft werden.)
Wenn nun aber die beschriebenen Vorfälle dergestalt stattfanden, dass Polizisten gezielt Steine auf ihre Kollegen warfen, um sodann gewaltbereite Demonstranten aufzustacheln und dazu zu bewegen, ihnen nachzueifern, so wäre die Stufe der zulässigen Tatprovokation längst verlassen und die Beamten hätten täterschaftlich im Sinne des StGB gehandelt.
Ein solches Verhalten wäre nicht tolerierbar und es bedarf zur Aufklärung dieser Vorgänge einer eingehenden Untersuchung. Es wäre wünschenswert, wenn eine solche unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach rechtstaatlichen Grundsätzen stattfinden würde. Dass die zuständigen Stellen bei der Untersuchung von strafbarem Verhalten in den eigenen Reihen jedoch nicht immer und unbedingt mit Freude ans Werk gehen, wurde bereits an anderer Stelle berichtet.
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15.7.2010 von admin.
sagte mir der Mandant und meinte damit seine Sozialarbeiterin in der JVA.
“Aber nicht doch, Herr B., die ist wirklich nett und hat mir zugesagt, ihr Gnadengesuch zu unterstützen und auch gegen den Bewährungswiderruf zu stimmen. In der Stellungnahme wird sie Ihnen eine günstige Sozialprognose stellen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass von Ihnen keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.”
Das war vor ca. 4 Wochen. Heute rufe ich die Strafvollstreckungskammer an. Und was teilt mir die Berichterstatterin mit? Die Stellungnahme der JVA ist vernichtend. Frau X geht davon aus, dass Herr B. erneut Straftaten begehen wird.
Zum Glück war die Dame bei meinem Anruf nicht mehr am Platz, sonst hätte ich wahrscheinlich jetzt selbst ein Ermittlungsverfahren an der Backe.
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2.7.2010 von admin.
Jörg Kachelmann bleibt weiter in Haft. Wie die Stuttgarter Zeitung berichtet, bestehe nach Ansicht des LG Mannheim nach wie vor dringender Tatverdacht. Das Gericht betrachtet die Aussage der Ex-Freundin - entgegen der Ansicht der Verteidigung - als glaubhaft und hatte deshalb “im Hinblick auf das sich aus den Akten ergebende Bild seiner Persönlichkeit und der Persönlichkeit des mutmaßlichen Opfers sowie der Eigenart ihrer Beziehung” die Haftfortdauer angeordnet. Inwieweit die eventuelle Promiskuität des Herrn Kachelmann auf Vergewaltigungen schließen lässt und ob das Gericht sich bei seiner Annahme auf empirische Befunde stützt, dies wird leider nicht mitgeteilt und darf bezweifelt werden.
Das Sommerloch (die WM bleibt mal außen vor) kann also mit weiteren Spekulationen über Schuld oder Unschuld unseres Wettermannes gestopft werden
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15.6.2010 von admin.
Gestern abend im Bereitschaftsgericht. Ich sitze dem Richter X und der Dame der Geschäftsstelle, Frau Y, gegenüber und nehme gerade Akteneinsicht zur Vorbereitung auf die anstehende Haftbefehlsverkündung.
Das Telefon klingelt, Frau Y nimmt ab: “Ja, der Richter ist da. Ja, Sie sind beim Bereitschaftsgericht. Ja, ja, Herr Richter X ist heute da. Wiederhören.”
Richter X: “Wer war das denn?” Frau Y: “Dit war de Autobahnpolizei. Die stehn aufer Avus und haben jemandem, bei dem sie ne Blutentnahme machen wollen. Deshalb wollten sie Ihren namen wissen.”
Was Frau Y sodann von Richter X zu hören bekam, möchte ich hier nicht weiter ausführen. Er war jedenfalls not amused.
Was ich daraus mitgenommen habe ist, dass es wohl mittlerweile bei den Herren und Damen der Polizei angekommen ist: Für Blutentnahmen brauchen wir einen Richter.
Was die Polizei aber noch nicht so ganz verinnerlicht zu haben scheint: Es reicht nicht, wenn im Protokoll steht, Richter X wurde telefonisch kontaktiert.
Ob die sogar weitergehen und vermerken, dass Richter X die Blutentnahme angeordnet hat, will ich erstmal nicht unterstellen.
Sicher dürfte jedoch sein, dass sich dieses Kabinettstückchen in die Reihe der Fälle gesellt, in welchen ein Beweisverwertungsverbot wegen Willkür greift.
Fazit: Liebe Polizei, Thema verfehlt, setzen 6!
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10.6.2010 von admin.
Das OLG Koblenz hatte in seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Der EGMR hatte in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 befunden, dass die unbefristete Ausdehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus für Fälle vor der Einführung der unbefristeten nachträglichen SV (Altfälle) ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sei. Denn die Sicherungsverwahrung werde eben wie eine Freiheitsstrafe vollzogen und sei daher vom Rückwirkungsverbot erfasst. Die deutschen Gerichte hatten immer wieder versucht, dies unter Hinweis auf den präventiven Charakter der Sicherungsverwahrung zu umgehen.
Unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR hätte der Sicherungsverwahrte mE wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot entlassen werden müssen. Das sah das OLG Koblenz anders und argumentierte mE unzutreffend ungefähr wie folgt: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) enfaltet keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus, da das Urteil als Auslegungshilfe der EMRK anzusehen sei und daher lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten sei. Die Gesetzesauslegung der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, welche die nachträgliche SV regeln, könne aber nur innerhalb des Wortlauts erfolgen. Und dieser lasse eine Ausnahme für Altfälle nicht zu, weshalb das Urteil des EGMR für Parallelfälle keine Bindungswirkung entfalten könne.
Hierin liegt mE ein grober Fehlschluss, da selbstverständlich bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen die EMRK in der Auslegung des EGMR Beachtung findet. Dass das BVerfG im Jahre 2004 die Regelung der §§ 67d Abs. , Abs. 6 StGB für verfassungskonform angesehen hat, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig, dass der Gesetzgeber diese Einschätzung teilte.
Das BVerfG hat in einer anderen Entscheidung zum Verhältnis Gemeinschaftsrecht(sprechung) - nationales Recht folgendes ausgeführt: “Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs (=EGMR) etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. “Berücksichtigen” bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen.”
Nun bin ich kein Spezialist für Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht. Dennoch stehe ich auf dem Standpunkt, dass dieses Urteil so nicht richtig sein kann, wenn auch das politisch gewollte Ergebnis für manchen eine Erleichterung darstellen mag.
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4.6.2010 von admin.
Der amerikanische Rechtsanwalt und Juraprofessor Peter Erlinder wurde in Ruanda verhaftet. Der Kollege verteidigt in Arusha/Tanzania am Internationlaen Strafgerichtshof für Ruanda und wurde in Kigali auf dem Weg zu einer Anhörung verhaftet. Wie die Pressemeldung der Strafverteidigervereinigungen verlauten lässt, steht zu befürchten, dass Kollege Erlinder wegen seiner Verteidigungsaktivitäten und der damit für die Regierung Kagame verbundenen Gefahr der Aufdeckung unliebsamer Wahrheiten in Haft genommen wurde.
Ich hoffe, Herr Rechtsanwalt Erlinder wird schnell wieder freigelassen und die Bundesregierung übt den nötigen Druck auf die Regierung in Kigali aus.
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1.6.2010 von admin.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Sache Gäfgen ./. Deutschland befunden, dass das Verfahren gegen den Mörder des J. v. M. fair im Sinne des Art. 6 EMRK gewesen sei. Dennoch habe das Verhalten der damals verhörenden Beamten gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Zwar habe das Verhalten noch nicht die Intensität der Folter erreicht, eine unmenschliche Behandlung habe die Drohung, ein Folterspezialist werde gerade eingeflogen, dennoch dargestellt. Gäfgen kann ausweislich des Urteils weiter beanspruchen, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein.
Das eigentliche Ziel der Beschwerde Gäfgens, nämlich die Wiederaufnahme seines Verfahrens in der BRD, konnte er nicht erreichen.
“Da der Gerichtshof keine Verletzung von Artikel 6 festgestellt hatte, schlussfolgerte er, dass der Beschwerdeführer keine Grundlage dafür hatte, ein neues Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.”
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK habe nicht vorgelegen, da Gäfgen nach qualifizierter Belehrung über die Unverwertbarkeit seines unter Drohung abgegebenen Geständnisses dasselbe im Prozess nochmals wiederholt hatte und darauf hingewiesen hatte, dass er dies aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen abgelegt hatte.
Dass er sich jetzt dennoch darauf beruft, würde der Zivilrechtler wohl unter den Grundsatz des “venire contra factum proprium” subsumieren…
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28.5.2010 von admin.
Während ich auf den Beginn der Hauptverhandlung gegen meinen Mandanten bereits im Sitzungssaal wartete, durfte ich Zeuge einer Ungeheuerlichkeit werden, die ich der werten Leserschaft nicht vorenthalten möchte.
Der Angeklagte (der vorher terminierten Sache) befindet sich bereits seit geraumer Zeit in Strafhaft. Da er mit seiner Unterbringung so gar nicht einverstanden war, entschied er sich, in Hungerstreik zu gehen. Nach einigen Tagen hat er sich aber wegen mangelnder Unterstützung der JVA dazu entschlossen, seine kleine Fastenkur wieder aufzugeben.
Grund war, dass es in der JVA an den grundlegendsten Dingen fehlt. So seien ihm “kaltgeschleuderter Bienenhonig und Sanddornsirup” vorenthalten worden. Nach seiner Ansicht ist aber gerade der kaltgeschleuderte Bienenhonig für einen ordentlichen Hungerstreik quasi essentiell.
Ich wussts doch immer: auf die Anstalten ist kein Verlass.
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28.5.2010 von admin.
Anlässlich der Ablehnung des EGMR mit der Neubefassung seiner Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung haben nunmehr die Teilnehmer einer Fachtagung unter der Leitung von Prof. Duenkel den “Greifswalder Appel zur Reform der Sicherungsverwahrung” veröffentlicht. Ein mE interessanter und wichtiger Aufruf -nicht nur an die Fachwelt, sondern an die gesamte Gesellschaft - sich mit dem schwierigen Thema kritisch auseinanderzusetzen.
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